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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 658/2002 vom 05.11.2002
Vergnügungssteuer-Mustersatzung
Die Landesregierung hat am 4. September 2002 den Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer eingebracht (Drucksache 13/2966).
Die Aufhebung der bisherigen Regelung dient der Umsetzung eines befristeten Modellversuchs des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell in den gesetzlichen Regelzustand. Nach § 2 Ziffer 7 des Kommunalisierungsmodellgesetzes war den beteiligten Kommunen zunächst die Möglichkeit eingeräumt worden, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes ohne Begrenzung abzuweichen. Die Änderung des Kommunalisierungsmodellgesetzes durch das 1. Modernisierungsgesetz hat dann zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Kommunen von weiteren Festlegungen des Vergnügungssteuergesetzes, z.B. hinsichtlich des Steuergegenstandes, zu befreien. Dieser Modellversuch ist gem. § 5 Kommunalisierungsmodellgesetz bis zum 31.12.2002 befristet.
Mit der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes würde die Regelungsbefugnis für diese Rechtsmaterie in die kommunale Satzungsautonomie überführt. Die Gemeinden wären dann berechtigt, Vergnügungssteuer nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) zu erheben. Sie könnten folglich die Steuergegenstände, die Steuerhöhe sowie die Ausnahme- und Befreiungstatbestände selbständig durch Satzung regeln.
Am 30. Oktober 2002 wird eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf vor dem kommunalpolitischen Ausschuss des Landtages stattfinden, an der neben den kommunalen Spitzenverbänden auch die Verbände der Automatenaufsteller beteiligt sind, die ebenso wie der Hotel- und Gaststättenverband die geplante Aufhebung heftig kritisieren. Die Geschäftsstelle hält die Kritik inhaltlich für nicht gerechtfertigt und geht deshalb davon aus, dass das Gesetz in der vorliegenden Form beschlossen werden wird. Dies würde dann voraussichtlich in der Sitzung des Landtags am 7. November 2002 geschehen.
In einem Schnellbrief vom 27. September 2002 hat die Geschäftsstelle allen Mitgliedsstädten und -gemeinden eine Mustersatzung als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. In die Präambel dieser Satzung hatte sich ein kleiner Fehler eingeschlichen: Das Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt datiert vom 30.04.2002 (nicht vom 29.05.2002; dies war das Verkündungsdatum). Wir bitten um Beachtung.
Az.: IV/1 933-00