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StGB NRW-Mitteilung 643/2002 vom 05.11.2002
Verhinderung frauendiskriminierender Werbung
Der Gleichstellungsausschuß des StGB NRW hat sich anläßlich der letzten Sitzung am 25.9.2002 mit den Möglichkeiten der Verhinderung frauendiskriminirender Werbung im öffentlichen Straßenraum befaßt.
Es gibt verschiedene Herangehensweisen an die Problematik. Zum einen ist zu überlegen, dem Problem mit einem Zusatz zur Sondernutzungserlaubnis zur Plakataufstellung zu begegnen. Der andere Ansatz ist, einen entsprechenden Passus in eventuell bestehende Verträge der Städte und Gemeinden mit den Außenwerbungsgesellschaften aufzunehmen.
Aus Sicht der Geschäftsstelle ist lediglich der zweite geschilderte Weg der erfolgversprechende. Nach einhelliger Rechtsauffassung gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten, die angesprochene Plakatierung in Verbindung mit der Sondernutzungserlaubnis zu verhindern, da eine Sondernutzungserlaubnis mit einem entsprechenden Passus einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen. Die Ermessensbetätigung muß sich dabei aus der Wahrung straßenrechtlicher Belange rechtfertigen, die sich aus der Straßenbaulast und allen mit ihr zusammenhängenden Aufgaben ergeben (vgl. Fickert, Straßenrecht in NRW, Kommentar, § 18 STrWG, Randnr. 18 am Ende).
Das Ziel der Verhinderung frauendiskriminierender Werbung ist jedoch kein solcher straßenrechtlicher Belange, der in die Ermessensbetätigung einfließen könnte.
Eine Verhinderung frauendiskriminirender Werbung ist dann möglich, wenn die Stadt mit einem Stadtreklame-Betreiber einen Rahmenvertrag schließt, der entsprechende Klauseln enthält.
Der Ausschuß empfiehlt den Mitgliedskommunen des StGB NRW, bei Abschluß von Stadtreklameverträgen etwa folgenden Vertragsbestandteil als Passus in die Verträge aufzunehmen:
"Darstellungen und Aussagen in der Werbung dürfen nicht die Menschenwürde und das allgemeine Anstandsgefühl verletzten und bestimmte Personen oder Personengruppen nicht herabwürdigen oder verächtlich machen. Deshalb darf vor allem nicht der Eindruck erweckt werden, daß bestimmte Personen oder Personengruppen u.a. wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Anschauung minderwertig seien oder in Gesellschaft, Beruf und Familie willkürlich ungleich behandelt werden können. Zur Beachtung dieser Grundsätze zählt insbesondere auch, daß bei der Darstellung von Personen in der Werbung sexuelle aufreizende Abbildungen oder Texte unterlassen werden.
Der Vertragspartner haftet dafür, daß die Werbung nicht gegen die Gesetze und die guten Sitten und die oben genannten Grundsätze verstößt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der Stadt/Gemeinde herbeizuführen. Auch nach erfolgtem Anschlag hat die Stadt/Gemeinde das Recht, die Beseitigung der Plakate, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zu verlangen und ggf. auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen."
Az.: I/2 01-13