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StGB NRW-Mitteilung 658/2020 vom 05.10.2020
Versicherungssteuerpflicht von Beihilfeablöseversicherung
Der DStGB hat im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drucksache 19/21089) Stellung genommen. Im Kern geht es um die Frage einer Versicherungssteuerpflicht von Beihilfeablöseversicherung. Dies wird abgelehnt.
Die Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Versicherungsnehmer in der Beihilfeablöseversicherung sind öffentlich-rechtliche Dienstherren, insbesondere Gemeinden, Landkreise und Städte. Die Beihilfegewährung ist Pflichtaufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften. Wegen der mit der Verpflichtung verbundenen Haushaltsrisiken und der erforderlichen Bereitstellung von Fachpersonal sind viele Kommunen auf eine Versicherung angewiesen. Bundesweit sind dies etwa 4.000 öffentlich-rechtliche Dienstherren. Im Rahmen der Versicherungsverträge sind die Beihilfekosten für rund 600.000 natürlichen Personen rückgedeckt.
Es wäre nicht sachgerecht, die Kommunen im Zuge der Erfüllung einer Pflichtaufgabe finanziell durch eine Steuer zusätzlich zu belasten. Das Problem ist der Wortlaut der beabsichtigten Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG. Er ist nicht eindeutig, da er offenlässt, ob auch mittelbare Zahlungen an die Risikopersonen ausreichend sind, damit die Steuerbefreiung aus sozialen Gründen greift. Die Regelungen, aus denen hervorgeht, dass auch die Beihilfeablöseversicherung aus sozialen Gesichtspunkten von der Versicherungssteuer befreit ist, finden sich lediglich in der Gesetzesbegründung und in der Durchführungsverordnung. Die Durchführungsverordnung kann je nach Motiven des zuständigen Ministeriums ohne parlamentarisches Verfahren abgeändert werden.
Die zusätzliche Belastung der öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Beihilfeablöseversicherung bedienen, würde bei Wegfall der Versicherungssteuerfreiheit rund 60 Mio. Euro pro Jahr betragen. Die Besteuerung der Beihilfeablöseversicherung würde zu einer Umverteilung von Geldern innerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen, da die Versicherungssteuer eine Bundessteuer ist. Der Bund würde auf Kosten der Kommunen Einnahmen erzielen.
Aus Sicht der Kommunen ist daher eine eindeutige Regelung durch ein formelles Gesetz erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Beihilfeablöseversicherung wie die Krankenversicherung von der Versicherungssteuer befreit ist. Dazu ist es ausreichend, im aktuellen Gesetzesentwurf zur Änderung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG die Worte „unmittelbar oder mittelbar“ zu ergänzen, so dass es heißen würde „… sofern diese Ansprüche unmittelbar oder mittelbar der Versorgung der natürlichen Person …. dienen“. Auch eine ausdrückliche Bezeichnung der Versicherungsarten, die befreit oder nicht befreit sind, könnte erfolgen.
Die Beihilfegewährung gehört zu den Kernaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung und damit auch die Erforderlichkeit, eine Beihilfeablöseversicherung in Anspruch nehmen zu können. Der Schutz der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften gebietet es, dass über eine Änderung der Besteuerung im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens, bei dem die Gebietskörperschaften einbezogen werden können, entschieden wird.
Az.: 14.5.1-008