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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 680/2006 vom 19.09.2006
Verträge über Gelbe Tonnen
Dem StGB NRW war ein Vertrag über die Benutzung von gelben Tonnen im Rahmen des Dualen System zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen zur Kenntnis gegeben worden. Nach diesem Vertrag sollten sich private Grundstückseigentümer gegenüber einem privaten Entsorgungsunternehmer vertraglich zur Benutzung der gelben Tonne verpflichten. In dem Vertrag war unter anderem auch geregelt, dass der Grundstückseigentümer auch die Entsorgungskosten für Fehlwürfe von Restmüll in die gelbe Tonne übernehmen muss. Der StGB NRW hatte daraufhin den Vertrag an das Umweltministerium NRW zur Kenntnis gegeben.
Zwischenzeitlich hat sich Ausschuss für Fragen der Produktverantwortung und der Rücknahmepflicht (APV) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in seiner Sitzung am 07./08.06.2006 mit der Frage befasst, ob ein Subunternehmer der Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) im Rahmen der Entleerung der Gelben Tonnen den privaten Grundstückseigentümern einen sog. Nutzungsvertrag für die Gelbe Tonne zur Unterschrift vorlegen kann. Nach eingehender Beratung hat der APV dazu folgenden Beschluss gefasst:
Der APV ist der Auffassung, dass die Gestellung der Gelben Tonne/des Gelben Sackes nicht von dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages abhängig gemacht werden kann und dass abgeschlossene Verträge nicht geeignet sind, die aus der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zu berühren oder auszuhöhlen.
In Anknüpfung hieran hat das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die DSD GmbH mit Schreiben vom 10.08.2006 angeschrieben unter Hinweis auf den Beschluss des APV der LAGA Folgendes festgehalten:
1. Die Haus-/Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, entsprechende Verträge abzuschließen.
2. Die Vertreiber Dualer Systeme sind unabhängig vom Abschluss derartiger Verträge zur Entsorgung der Verpackungsabfälle verpflichtet.
3. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Systembetreiber sollten die Haus-/Grundstückseigentümer entsprechend informieren.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g