Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 124/2011 vom 21.02.2011
Verwaltungsgericht Aachen zur Gemeinschaftsschule
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Presseerklärung vom 15. Februar 2011 darauf hingewiesen, es habe entschieden, dass die Gemeinschaftsschule Blankenheim/Nettersheim vorläufig nicht in einer Sekundarstufe II betrieben werden dürfe. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen habe mit Beschluss vom 15. Februar 2011 dem Antrag des Hermann-Josef-Kollegs in Kall zum Teil stattgegeben. Das in privater Trägerschaft bestehende Gymnasium hätte sich gegen eine vom nordrhein-westfälischen Schulministerium den Gemeinden Blankenheim und Nettersheim erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe ab dem Schuljahr 2011/2012 gewandt, weil es um den eigenen Fortbestand fürchte.
Der Antrag des Hermann-Josef-Kollegs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Ministeriums habe Erfolg, soweit er die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule betreffe. Im Übrigen — auf den Betrieb einer Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I bezogen — sei der Antrag abgelehnt worden.
Die Kammer habe zur Begründung ausgeführt, dass sich private Schulträger nicht gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I im Wege eines Schulversuchs wenden könnten. § 25 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes gestatte dem Schulministerium die Genehmigung von Schulversuchen, welche das Ziel hätten, durch längeres gemeinsames Lernen den Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I Verbesserungen im Schulwesen zu erreichen.
Weil der die Gemeinschaftsschule kennzeichnende schulformübergreifende Unterricht ausschließlich in der Sekundarstufe I stattfinde, könne allerdings die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe nicht ohne Weiteres auf § 25 des Schulgesetzes gestützt werden. Hier hätte das Ministerium vielmehr prüfen müssen, ob die vorhandenen Schulen in der Region nicht ausreichen würden, um das Bedürfnis für den Besuch der Sekundarstufe II zu erfüllen.
Zudem habe die Kammer bemängelt, dass kein ausreichender Grund vorhanden sei, den Genehmigungsbescheid auch hinsichtlich der Sekundarstufe II für sofort vollziehbar zu erklären. Eine Eilbedürftigkeit liege insoweit nicht vor, weil die Schülerinnen und Schüler der geplanten Gemeinschaftsschule erst zum Schuljahr 2017/2018 in die Sekundarstufe II kommen würden.
Gegen den Beschluss können noch Rechtsmittel eingelegt werden (Az.: 9 L 51/11).
Az.: IV/2 211-35/1