Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 525/2009 vom 11.09.2009

Verwaltungsgericht Arnsberg zur Abwasserüberlassungspflicht

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 17.08.2009 (Az.: 14 K 1706/09 — nichts rechtskräftig) entschieden, dass aus der Regelung in § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, wonach die Gemeinde einen Grundstückseigentümer von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser freistellen kann, kein subjektives Recht des Grundstückseigentümers folgt, von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt zu werden. Gleichwohl folgt hieraus nach dem VG Arnsberg auch nicht die Befugnis der Gemeinde, Freistellungsanträge nach Belieben ablehnen zu können. Schließlich bestehe ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach Regelungen, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, dem einzelnen Interessenten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung gewähren, wenn und soweit diese Regelungen erlassen worden seien, die zumindest auch individuellen Interessen zu dienen bestimmt seien.

 

In diesem Zusammenhang nimmt das VG Arnsberg den Rechtsstandpunkt ein, dass die Regelung in § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, die seit dem 11.05.2005 gilt (GV NRW 21005, S. 463ff.), für alle Grundstücke in einer Gemeinde gilt, auf denen Abwasser anfällt und zwar unabhängig davon, wann und auf welcher planungsrechtlichen Grundlage die Grundstücke erstmals bebaut worden sind.

 

Eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht setzt allerdings nach dem VG Arnsberg nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW gleichwohl voraus, dass der Nachweis erbracht wird, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf andere Weise als über einen öffentlichen Kanal beseitigt werden kann.

 

Diesen Nachweis muss (bei einem vorhandenen öffentlichen Abwasserkanal vor dem Grundstück) nach § 53 Abs. 3 a Satz 4 LWG NRW der Kläger (Grundstückseigentümer) erbringen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht nach dem 01.01.1996 (Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG NRW) durch eine Bauleitplanung begründet worden ist. Das klägerische Grundstück wurde vorliegend mit einem Ein-Familienhaus Ende der 1980iger Jahre bebaut.

 

Der Kläger habe allerdings — so das VG Arnsberg — bislang keinen Nachweis erbracht, dass das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden kann. Zwar trage er vor, der auf seinem Grundstück befindliche Teich sei in der Lage, das Niederschlagswasser auch unter extremen Umständen aufzunehmen, ohne überzulaufen. Nach dem VG Arnsberg reicht es aber nicht aus, dass der Kläger hierfür Zeugen aus seiner Familie benennt. Vielmehr sei ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich, dass die Größe der Dachflächen des Hauses, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, die Niederschläge bei so genannten Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige weitere Zuläufe in den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung des Teichwassers in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachten und darauf aufbauend die Aussage bestätigt wird, wonach der Teich auch unter extremen Bedingungen voraussichtlich nicht überlaufen wird.

 

Im Übrigen weist das VG Arnsberg darauf hin, dass der Nachweis gegenüber der insoweit zuständigen Behörde, nämlich der Unteren Wasserbehörde des Kreises zu erfolgen hat. Solange die Untere Wasserbehörde des Kreises die Einleitung des Niederschlagswassers in den Teich nicht als gemeinwohlverträglich anerkenne, brauche die beklagte Stadt den Kläger nicht freizustellen.

 

Dennoch hat das VG Arnsberg die beklagte Stadt in dem entscheidenden Fall dazu verurteilt, den Freistellungsantrag des Klägers neu zu bescheiden, weil diese den wenn auch unvollkommenen Antrag des Klägers auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht ausreichend und damit ermessensfehlerhaft behandelt hat. Nach dem VG Arnsberg hätte insoweit die beklagte Stadt für den im Jahr 1984 gebauten Mischwasserkanal detailliert darstellen müssen, weshalb (auch heute) eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht in Betracht kommt.

 

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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