Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 174/2009 vom 11.02.2009

Verwaltungsgericht Köln zur Überlassung von Gewerbeabfall

Das VG Köln hat mit Urteil vom 05.11.2008 (Az. 14 K 4743/07) entschieden, dass auch ein Grundstück mit einem Versicherungsmaklerbüro verpflichtet ist, ein Restmüllgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung zu nehmen. Das VG Köln weist darauf hin, dass nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet sind, für Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllgefäß der Stadt/Gemeinde (des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) in Benutzung zu nehmen. Diese Benutzungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer /-erzeuger nachweist, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (so auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.2005 – Az. 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, Seite 693). Das VG Köln kommt in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Betreiber eines Versicherungsmaklerbüros nicht dargelegt hat, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen. So könne etwa nicht nachvollzogen werden, dass auf dem Grundstück in dem Büro z. B. kaputte Kugelschreiber oder Essensreste nicht anfielen. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dass der Kläger ein 60 l Restmüllgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Benutzung nehmen muss.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search