Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 527/2009 vom 10.09.2009

Verwaltungsgericht Münster zur Abwasserüberlassungspflicht

Das VG Münster hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 18.11.2008 (Az. 1 K 2209/07 — abrufbar unter www.nrwe.de — nicht rechtskräftig ) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde anzuschließen. Das VG Münster weist darauf hin, dass der Landesgesetzgeber seit der Neuregelung der Abwasserüberlassungspflicht in § 53 Abs. 1 c LWG NRW (ab dem 11. Mai 2005) die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken wieder der Gemeinde zugeordnet hat (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 22.01.2008 — Az. 15 A 488/05). Nunmehr besteht — so das VG Münster - lediglich die Möglichkeit, dass die Gemeinde nach der Erbringung entsprechender Nachweise die Pflicht zur Regenwasserbeseitigung auf den Grundstückseigentümer als Nutzungsberechtigten überträgt, in dem sie ihn von der Abwasserüberlassungspflicht freistellt (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW).

 

In dem zu entscheidenden Fall war aber — so das VG Münster — eine solche Freistellung nicht erfolgt und auch schon gar nicht vom Kläger beantragt worden, so dass es keiner Entscheidung des Gerichtes bedurfte, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers bestanden hat. Nach dem VG Münster sprach jedoch vieles dafür, dass die Gemeinde im Wege einer Ermessensentscheidung eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser ablehnen konnte und damit dem Grundstückseigentümer eine Versickerung des Regenwassers auf seinem Grundstück verwehren durfte, weil die Stadt bereits vor dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück im Jahr 1994 einen Schmutz- und einen Regenwasserkanal gebaut hatte. Jedenfalls hatte die beklagte Stadt — so das VG Münster - wegen der nunmehr ausdrücklich geregelten Abwasserüberlassungspflicht eine hinreichende Ermächtigung um den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser an den städtischen Regenwasserkanal anzuordnen (so auch: VG Minden, Urteil vom 13.11.2006 — Az. 11 K 1562/06).

 

Schließlich verweist das VG Münster darauf hin, dass die angegriffene Verfügung der Stadt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verstößt. Die beklagte Stadt habe deutlich gemacht, dass sie alle Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht und den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage gleich behandeln wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nach dem VG Münster nicht, dass beim Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges zugleich oder innerhalb eines festen zeitlichen Rahmens in allen übrigen Fällen eines fehlenden Anschlusses an den Regenwasserkanals in der Umgebung des klägerischen Grundstücks durch die Stadt eingeschritten wird. Die beklagte Stadt habe außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass vom Kläger benannte Fälle aufgegriffen und geprüft würden sowie erforderlichenfalls auch hier der Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt werde.

 

Es wird nun abzuwarten sein, wie das OVG NRW entscheiden wird.

 

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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