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StGB NRW-Mitteilung 486/2020 vom 28.07.2020
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW
Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW enthalten in erster Linie die Aufnahme bzw. Einarbeitung wichtiger Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster, die seit der letzten Überarbeitung der VV LHundG NRW im Jahre 2017 bekannt geworden sind, sowie weitere Änderungen, die sich aus der Abfrage der Bezirksregierungen und des LANUV im Jahr 2019 ergeben haben.
Aufgrund der Urteile des OVG Münster vom 19.03.2019 und vom 17.02.2020 wurden die Ausführungen unter Nr. 3.2.1 und 3.2.2 im Hinblick auf die Begrifflichkeiten und das Verfahren der Einstufung von Hunderassen und Kreuzungshunden überarbeitet.
Ungeachtet dessen bleibt es im Verfahren der Phänotypbestimmung bei der bisher praktizierten Vorgehensweise. Das heißt, die in § 3 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt zunächst durch die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen soll die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes hinzugezogen werden.
Unter Nr. 3.2.4 wurden unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben des OVG NRW die Hinweise zur Einstufung der Hunderasse Miniatur Bullterrier überarbeitet und konkretisiert.
Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 20.04.2020 (Az. 5 A 4519/19) klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Regelung in § 3 Absatz 3 LHundG NRW nicht bestehen. Bei Feststellung eines der in dieser Vorschrift beschriebenen Sachverhalte ist daher die Gefährlichkeitseinstufung geboten.
Allerdings soll von dem bisher geltenden Grundsatz abgewichen werden, dass eine Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes als Dauerverwaltungsakt nicht rückgängig gemacht werden kann. Zu diesem Thema hat sich das OVG in seiner Entscheidung vom 20.04.2020 dahingehend geäußert, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine nachträgliche Überprüfungs- und Rücknahmemöglichkeit gewährleistet sein muss. Auch aus der Behördenabfrage ergab sich der vielfache Wunsch, diese Überprüfungs- und Rücknahmemöglichkeit künftig einzuführen. Die Überprüfung und Rücknahme einer Gefährlichkeitsfeststellung, wird allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen im Einzelfall möglich sein.
Um auf Ebene der Aufsichtsbehörde einen Überblick über die praktische Anwendung der neu geschaffenen Überprüfungs- und Rücknahmemöglichkeiten in Bezug auf Gefährlichkeitsfeststellungen nach § 3 Absatz 3 LHundG NRW zu erhalten, bittet das LANUV um Meldung dieser Fälle nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs, indem der gesamte Vorgang dorthin zur nachträglichen Überprüfung übersandt wird.
In der Sammlung SMBl. unter www.recht.nrw.de wird in Kürze eine konsolidierte Fassung der VV LHundG NRW veröffentlicht werden. Um den zuständigen Behörden ungeachtet dessen einen besseren Überblick über die geänderten und ergänzten Passagen des Textes zu ermöglichen, ist für Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachgebiete – Fachbereich Recht, Personal und Organisation – Ordnungsrecht – Tiere eine – nicht amtliche – konsolidierte Fassung der VV LHundG NRW im Änderungsmodus hinterlegt (auch erreichbar unter diesem Link).
Az.: 15.0.5-004/003