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StGB NRW-Mitteilung 37/2011 vom 07.01.2011
VG Düsseldorf zur Erstattung von Schülerfahrkosten wegen Taxifahrten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 12 K 4571/10) hat mit Presseerklärung vom 2. Dezember 2010 mitgeteilt, mit dem soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil habe die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage einer alleinerziehenden Mutter und ihren 14-jährigen Sohnes abgewiesen, mit der sie die Verpflichtung des Bürgermeisters der Stadt Ratingen auf Erstattung von Schülerfahrkosten für tägliche Taxifahrten des Sohnes vom Wohnort in Essen zu einer Schule in Ratingen begehre, die er wegen einer emotionalen und sozialen Entwicklungsstörung besuche.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, die Mutter könne ihr Kind morgens mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen, deren Unterricht um 8.00 Uhr früh beginne. Die Rückfahrt zur Mittagszeit könne von ihr indes nicht geleistet werden, da sie zu dieser Tageszeit berufstätig sei. Die durch die Rückfahrt ggf. anfallenden Taxikosten in Höhe von 37 Euro täglich könne sie allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten, da ihr Familieneinkommen insgesamt 3.700 Euro betrage. Gegen dieses Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Az.: IV/2 214-50/1