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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 407/2006 vom 22.05.2006
VG Koblenz zur Gebührenpflicht trotz leerer Abfalltonne
Ein Kläger, der vorträgt, bei ihm entstünde kein Abfall, muss dieses nachweisen, um keine Müllgebühren zahlen zu müssen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30.03.2006 (Az.: 7 K 634/05.KO) hervor. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger bewohnt mit seiner fünfköpfigen Familie ein Haus. Er wandte sich mit der Klage gegen den Gebührenbescheid und trug vor, dass seine Abfallgefäße leer seien, weil bei ihm kein Abfall anfiele. Das VG Koblenz folgte dieser Argumentation nicht. Das Hausgrundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Zudem habe der entsorgungspflichtige Landkreis diesem eine Mülltonne zur Verfügung stellen dürfen und müssen. Von daher lägen nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des Landkreises die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung vor. Ferner habe der Kläger die Vermutung, auf seinem Grundstück falle beseitigungspflichtiger Abfall an, nicht widerlegt. Er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen. Insbesondere habe er nicht belegt, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß und schadlos, also entsprechend den Vorgaben des Abfallrechts, verwerten könne. Der Kläger habe bisher lediglich behauptet, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeide, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkaufe und andere Abfälle in bestimmter Weise behandle. Er habe nicht nachgewiesen, dass die von ihm angewendeten Methoden objektiv zu einer schadlosen Verwertung der Abfälle führten und die Abfälle, die er nach eigenem Bekunden an Dritte weitergebe, von diesen ordnungsgemäß verwertet würden.
Sollte der Kläger künftig einen Antrag beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Zuteilung einer kleineren Mülltonne stellen und geeignete und nachvollziehbare Nachweise über die Verwertung beziehungsweise Vermeidung eines Teils seiner Abfälle erbringen, müsse dieses durch den Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Mache der Kläger aber weiterhin pauschal geltend, bei ihm falle überhaupt kein Müll an, müsse er hierfür den vollen Beweis erbringen, was ohne Sachverständigengutachten nur schwerlich vorstellbar sei.
Az.: II/2 31-02 qu/g