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StGB NRW-Mitteilung 121/2020 vom 12.12.2019
VG Köln zu Widerspruch und Kostenersatz
Der Geschäftsstelle des StGB NRW ist durch eine Mitgliedsstadt zur Kenntnis gegeben worden, dass das VG Köln klargestellt hat, dass mit dem Beschluss vom 21.06.2018 (Az. 17 L 1417/18) nicht entschieden worden ist, dass bei dem Erlass von Kostenersatzbescheiden gemäß § 10 KAG NRW kein Widerspruchsverfahren vor der Erhebung einer Klage durchzuführen ist. In dem Beschluss des VG Köln vom 21.06.2018 (Az. 17 L 1417/18) sei es – so das VG Köln - allein um die Frage gegangen, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage bei Kostenersatzbescheiden kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt oder nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt nicht, weil es sich beim dem Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW nicht um eine öffentliche Abgabe und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Dieses wiederum hat – so das VG Köln - mit der Frage der Erforderlichkeit eines Vorverfahrens (Widerspruchverfahrens) gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Justizgesetz NRW aber nichts zu tun.
In Anbetracht dieser Klarstellung geht das VG Köln offensichtlich davon aus, dass bei dem Erlass von Kostenersatzbescheiden nach § 10 KAG NRW zunächst ein Widerspruch bei der Gemeinde einzulegen ist, so dass in der Rechtsmittelbelehrung des Kostenersatzbescheides auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hinzuweisen ist. Zumindest spricht für den Rechtsbehelf des Widerspruchs, dass gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für den Kostenersatzanspruch die Vorschriften des KAG NRW entsprechend gelten. Deshalb ist auch für die Erhebung des Kostenersatzes gemäß § 10 KAG NRW eine Satzung erforderlich, die unter anderem den Maßgaben in § 2 KAG NRW für kommunale Abgabensatzungen Rechnung tragen muss. Es liegt somit eine vergleichbare Rechtssystematik wie bei der Erhebung von Beiträgen und Gebühren vor, was wiederum für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens spricht (vgl. Queitsch, KStZ 2019, S. 201 ff., S. 208).
Eine klare und eindeutige Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen oder des OVG NRW zu dieser Fragestellung liegen allerdings bislang nicht vor.
Allerdings hat das VG Aachen in einem Urteil vom 20.04.2018 (Az.: 7 K 4359/17) ausdrücklich dahin stehen lassen, ob die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchverfahrens) gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 6 JustizG NRW tatsächlich erforderlich war. Dieses wäre – so das VG Aachen – nur der Fall, wenn es sich beim Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW um eine Abgabe i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 KAG NRW handeln würde. Das VG Aachen hat ebenso darauf hingewiesen, bei einer unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage die Klagefrist nicht verstrichen gewesen wäre, weil die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass ein Widerspruch einzulegen sei, dann nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Klage greifen würde.
Az.: 24.1.2 qu