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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 72/2006 vom 20.12.2005
Vollzug des Bundes-Umgebungslärm-Gesetzes
Am 30.06.2005 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert. Der § 47 a BImSchG (Lärmminderungspläne) ist aufgehoben und durch die §§ 47 a bis 47 f BImSchG (neu) ersetzt worden. Die Europäische Union hat mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/RU vom 25. Juni 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 189, S. 12) das Thema Umgebungslärm europaweit aufgegriffen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie war bis zum 18.07.2004 in deutsches Recht umzusetzen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu verhindern. Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedsstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden;
- Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm uns seine Auswirkungen,
- Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich, zu verhindern und zu vermindern und eine zufrieden stellende Umweltqualität zu erhalten.
Die am 30.06.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im BImSchG (§§ 47 a bis 47 f BImSchG) tragen diesen europarechtlichen Vorgaben Rechnung.
In Nordrhein-Westfalen ist noch nicht abschließend geklärt, ob zukünftig die Gemeinden nach § 47 e Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen zuständig sind. Zwar werden in § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden für zuständig erklärt. Zugleich beinhaltet § 47 a Abs. 1 BImSchG aber auch für das jeweilige Bundesland die Möglichkeit, dass nicht die Gemeinden, sondern die nach Landesrecht zuständigen Behörden Lärmkarten und Lärmaktionspläne aufzustellen haben. Insoweit ist für das Land Nordrhein-Westfalen durch die neue Landesregierung noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, zunächst noch keine Aktivitäten mit Blick auf die Neuregelungen in den § 47 a bis 47 f BImSchG zu entfalten, zumal auch die entsprechende Bundes-Verordnung zur Aufstellung von Lärmkarten (Verordnung über die Lärmkartierung) noch nicht verabschiedet ist. Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Umweltministerium NRW mit Schreiben vom 29.9.2005 und im Ministergespräch am 24.10.2005 deutlich gemacht, dass sich nach Auffassung des StGB NRW im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrahmen-Richtlinie und ihrer Tochterrichtlinien in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit der Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen sowie die vom Land NRW seit dem Jahr 2002 insoweit durchgeführten Modellrechnungen und Messungen bewährt haben. Es spreche deshalb alles dafür, auch bei der Lärmminderung die Zuständigkeit nach § 47 e Abs. 1 BImSchG nicht bei den Gemeinden anzusiedeln, sondern diese durch Landesbehörden wahrzunehmen. Insbesondere könne hierdurch ein einheitlicher Landesvollzug im Hinblick auf die zukünftige Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen sichergestellt werden. Eine Bundesregierung, die die Gemeinden für zuständig erklärt haben, sei zudem mit der Zuständigkeit der Länder für den Verwaltungsvollzug nicht als vereinbar anzusehen. Im Übrigen hat die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass unabhängig von den formalen Zuständigkeitsfragen die Begründung von kommunalen Zuständigkeiten ohne die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel auch gegen das in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip (Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen) verstoßen würde.
Zugleich hat der StGB NRW gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund deutlich gemacht, dass die in dem Entwurf des Bundesumweltministeriums zu einer Verordnung zur Lärmkartierung vorgesehene Regelung in § 4 (Datenerhebung und Datenübermittlung) keine Zustimmung finden kann, wonach die Gemeinden die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung zu erheben haben und den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben. Der StGB NRW ist der Auffassung, dass eine solche Regelung für einen einheitlichen Landesvollzug abträglich ist. Vielmehr muss diejenige Behörde, die nach Landesrecht zuständig ist, auch die für die Lärmkarten erforderlichen Daten erheben. Ausgehend hiervon kann in § 4 Abs. 2 eine Verordnung über die Lärmkartierung allenfalls aufgenommen werden, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung erhebt. Selbstverständlich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Landesbehörde von einer Gemeinde bereits vorhandene Daten übermittelt bekommt, soweit diese im Rahmen der Neuregelung der §§ 47 a bis 47 f BImSchG verwendbar sind.
Der StGB NRW hat im November 2005 bei 14 ausgewählten Städten und Gemeinden unterschiedlicher Größenklasse abgefragt, welche Lärmdaten vorhanden sind. Es hat sich gezeigt, dass bei den Städten und Gemeinden Lärmdaten nur in ganz wenigen Einzelfällen und ansonsten überhaupt nicht vorliegen.
Nach derzeitigem Stand hat das Umweltministerium dem Bundesumweltministerium für die EU-Kommission (zum Stichtag 30.06.2005 - § 47 c Abs. 5 BImSchG) folgende 12 kreisfreie Städte als Ballungsräume gemeldet worden sind:
Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal.
Außerdem wurden als Großflughäfen die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf gemeldet. Unter einem Ballungsraum ist nach § 47 b Nr. 2 BImSchG ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer zu verstehen. Auf der Grundlage dieser Gesetzesdefinition erreichten die Städte Münster, Hamm, Paderborn und Siegen nicht die vorgegebene Bevölkerungsdichte.
Im Hinblick auf die nach § 47 c Abs. 5 BImSchG ebenfalls zu meldenden Hauptverkehrsstraßen(zunächst) mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr werden voraussichtlich 3.800 Straßenkilometer in NRW zu betrachten sein. Hiervon werden ca. 250 Städte und Gemeinden betroffen sein.
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 70-11 qu/g