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StGB NRW-Mitteilung 800/2004 vom 12.10.2004
Vorschlag zur Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie
Die Europäische Kommission hat am 22. September 2004 einen Vorschlag zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG angenommen. Nachdem zuvor die Sozialpartner in einer von der Kommission eingeleiteten Konsultation keine Einigung erzielen konnten, obliegt es nun dem Rat und dem Parlament, über die Novellierung der Richtlinie zu entscheiden. Der Rat hat den Vorschlag erstmals in seiner Sitzung am 4. Oktober 2004 diskutiert.
Die wichtigsten Änderungsvorschläge der Kommission lauten:
- Neben den Kategorien Arbeitszeit und Freizeit soll eine dritte Kategorie Bereitschaftsdienst eingeführt werden. Aktive Zeiten während des Bereitschafsdienstes sollen zukünftig als Arbeitszeit, inaktive Zeiten nicht als Arbeitszeit gelten. Dies gilt jedoch nur, wenn auf nationaler Ebene keine gegenteiligen gesetzlichen Regelungen oder Tarifverträge in Kraft sind.
- Die Mitgliedsstaaten erhalten das Recht, den Bezugszeitraum zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von vier Monaten auf ein Jahr auszudehnen.
- Die Mitgliedsstaaten können weiterhin das individuelle Opt-out praktizieren. Allerdings sind die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig klaren Bedingungen unterworfen. Zum Beispiel darf der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags koppeln. Außerdem darf der Arbeitnehmer seine Zustimmung jederzeit zurückziehen. Grundsätzlich wird das individuelle Opt-out unter Tarifvorbehalt gestellt, d.h. die Tarifparteien müssen die Möglichkeit des Opt-out tarifvertraglich vereinbaren. Nur in den Bereichen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, kann sich der einzelne Arbeitnehmer unmittelbar mit seinem Arbeitgeber auf ein Opt-out verständigen.
- Künftig soll es möglich sein, dass Ausgleichsruhezeiten binnen einer Frist von 72 Stunden gewährt werden, wenn von den vorgeschriebenen Ruhezeiten abgewichen wird.
Az.: III/2 551