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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 558/2020 vom 20.08.2020
Wohngeldrunderlass 8/2020 - Änderung des Wohngeldgesetzes / Grundrentengesetz
Das Wohngeldgesetz wird zum 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) erneut geändert.
Das Grundrentengesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor: Wenn mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorliegen (das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden) soll die Rente um einen „Zuschlag“ erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.
Damit die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben und das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld durch die Grundrente reduziert wird, wird die Grundrente durch einen neuen Freibetrag für langjährige Versicherung im Wohngeld flankiert (§ 17a WoGG).
Der Wohngeld-Runderlass 8/2020 des MHKBG NRW ist für unsere Mitgliedskommunen unter Fachinformationen/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.
Az.: 20.4.2.4-001/001 jä