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StGB NRW-Mitteilung 33/2011 vom 13.01.2011
Zahlungspflicht von Kindertagesstätten gegenüber der GEMA
In den Medien wurde aktuell über mögliche Zahlungsansprüche der Gesellschaft für musikalische Aufführung- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegenüber Kindertagesstätten (KITAs) im Hinblick auf Vervielfältigungen von Liedtexten, aber auch für öffentliche Musikaufführungen berichtet. Tatsächlich bemüht sich die GEMA um den Abschluss von Lizenzierungsverträgen mit KITAs für Kopien insbesondere von Noten und Liedtexten.
Insoweit stellt der Deutsche Städte- und Gemeindebund allerdings klar, dass Gegenstand der GEMA-Initiative nicht die Aufforderung für Zahlungen anlässlich der bloßen „Aufführung öffentlicher Musikdarstellungen in Kindertagesstätten“ ist. Dies hat auch die GEMA gegenüber dem DStGB bestätigt. Die Belastung von Kitas durch entsprechende Zahlungspflichten, etwa für eingeprobte weihnachtliche Musikaufführungen von Kindern für deren Eltern, wäre für den DStGB auch inakzeptabel.
Eine derartige Belastung stünde im eklatanten Widerspruch zum häufig betonten Bildungsauftrag auch der vorschulischen Erziehungseinrichtungen. Gerade auch musische und kulturelle Aspekte müssen Kindern frühzeitig nahe gebracht werden. Die Präsentation einstudierter Werke etwa vor den Eltern ist dabei gerade für kleine Kinder bedeutsam und kein tauglicher Ansatz zum Abkassieren. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund erwartet, dass die GEMA bei allem gebotenen Einsatz zum Schutz künstlerischer Urheberrechte von einem derartigen Ansinnen tatsächlich Abstand nimmt.
Derweil verhandeln die kommunalen Spitzenverbände mit der GEMA über die Bedingungen für Lizenzierungsverträge im Zusammenhang mit der Vervielfältigung von Musikwerken in KITAs. Zwar dürften sich die Fallzahlen im Hinblick auf die nur selten bestehende Lesefähigkeit der Kinder im KITA-Alter in Grenzen halten, doch besteht hier grundsätzlich ein Kopierverbot, sofern die Komponisten bzw. Texter der Werke noch leben bzw. nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. Kopien sind vor diesem Hintergrund nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Hierzu verhandeln die kommunalen Spitzenverbände mit der GEMA über die Rahmenbedingungen der dann im Einzelfall vor Ort abzuschließenden Lizenzierungsverträge.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund strebt insbesondere eine kommunalfreundliche Staffelung der Tarife an. Bislang umfasst bereits die unterste Tarifgruppe bis zu 500 Vervielfältigungen, was insoweit auch bei geringeren Mengen Grundkosten von bereits 56 Euro (zzgl. MwSt) pro Jahr verursacht. Erforderlich ist hier eine stärker differenzierte Staffelung des Tarifs. Darüber hinaus soll eine Lizenzierung nicht mehr für jede einzelne Einrichtung vorgenommen werden müssen, sondern zusammengefasst auf der Ebene der jeweiligen kommunalen Träger. Hierdurch soll das Verfahren entbürokratisiert werden.
Grundsätzlich macht der Deutsche Städte- und Gemeindebund darauf aufmerksam, dass die GEMA aufgrund einer bestehenden Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden KITAs in kommunaler Trägerschaft für die Vervielfältigung von Musikwerken (Liedtexten) einen Gesamtvertragsnachlass von 20% einräumt. Beim Abschluss eines entsprechenden Lizenzierungsvertrages sollte auf die Berücksichtigung dieses Nachlasses geachtet werden. (Quelle: DStGB-Aktuell vom 7. Januar 2011)
Az.: IV/2 320-12