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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 287/1996 vom 20.06.1996
Zinsermittlung im Rahmen der Kostenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetzes
Im Zusammenhang mit der Frage, nach welchen Grundsätzen im Rahmen des § 6 Kommunalabgabengesetz NW die Verzinsung des Anlagekapitals zu erfolgen hat, teilt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 07.05.1996 (Az.: III B 4 - 4/32-520/95) folgendes mit:
"Insbesondere in der Literatur ist bisher anerkannt, daß bei der Zinsermittlung der jeweilige jährliche Restbuchwert zugrunde gelegt, aber auch gleichbleibend von der Hälfte des betriebsbedingten Kapitals (Durchschnittswertverzinsung) ausgegangen oder gleichbleibende der halbierte Zinssatz auf das volle Kapital angewandt werden kann. In seinem Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 274/93 - äußert das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen rechtliche Bedenken, die kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des halben Anschaffungswertes zu errechnen. Der daraus folgende Ansatz eines konstanten Zinsbetrages über die gesamte Nutzungsdauer hinweg stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der periodengerechten Gebührenbedarfsberechnung. Bei der Ermittlung der Zinsen nach der Durchschnittsmethode werde nämlich der Gebührenschuldner in der zweiten Lebenshälfte des Anlagekapitals in unzulässig hoher Weise in Anspruch genommen, da dann der Restbuchwert weniger als 50 % des Ausgangsbetrages ausmache.
Der Senat hält es unter Bezug auf sein Urteil vom 05.08.1994 - KStZ 1994, 213 - für erforderlich, die Verzinsung für jedes Jahr besonders zu berechnen, indem der Anschaffungswert um die Zuschüsse und Beiträge Dritter, sowie die jeweils zurückgeflossenen Abschreibungen zu bereinigen ist. Wenn sich auch aus der Entscheidung vom 05.08.1994 eine solche Verfahrensweise nicht zwingend ableiten läßt, so müssen sich gleichwohl die Gemeinden auf die neue Rechtsprechung einstellen und gegebenenfalls die notwendigen Konsequenzen ziehen."
Az.: V/3 940-70