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StGB NRW-Mitteilung 623/2013 vom 15.07.2013
Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für Lärmaktionsplanung
Nachdem sich der Bund und die Länder im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss beim 11. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes geeinigt haben und Bundesrat und Bundestag diese Einigung mit Beschlüssen vom 25.04.2013 und 03.05.2013 bestätigt haben, ist das 11. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes am 05.07.2013 bekannt gemacht worden. (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 34 vom 05.07.2013). Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Neue Zuständigkeit bei der Lärmaktionsplanung von Haupteisenbahnstrecken
Durch einen neuen Abs. 4 in § 47 e Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) wird die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenbahnstrecken neu geregelt. Ab dem 01.01.2015 ist das Eisenbahnbundesamt - abweichend von § 47 e Abs. 1 BlmSchG - für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahnbundesamt an der Lärmaktionsplanung mit. Die letztgenannte Regelung gilt ab dem Inkrafttreten des geänderten BlmSchG.
Abschaffung des Schienenbonus
Darüber hinaus wird durch eine Neufassung von § 43 Abs. 1 BlmSchG mittelfristig der so genannte Schienenbonus für künftige Bauprojekte abgeschafft. Der Schienenbonus stellte eine lärmschutzrechtliche Privilegierung des Bahnverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr dar, indem der für die festgelegten Geräuschpegelgrenzwerte relevante Beurteilungspegel um 5 dB(A) geringer angesetzt war als beim Straßenverkehr. Erst bei Überschreiten der Geräuschpegelgrenzwerte müssen Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. § 43 Abs. 1 BlmSchG regelt nunmehr, dass der in der 16. BlmSchV vorgesehene Abschlag von 5 dB(A) ab dem 01.01.2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11.12.1987 (BGBl. I, Seite 2.648) unterliegen, ab dem 01.01.2019 nicht mehr anzuwenden ist, wenn zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des Abschlags kann bereits vor dem 01.01.2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.
Kommunale Bewertung
Die Übertragung der Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenstrecken von den Kommunen auf das Eisenbahnbundesamt ist zu begrüßen. Die kommunalen Behörden verfügen weder über die technische Kompetenz zur Durchführung einer Lärmaktionsplanung für Schienenwege noch besitzen sie ordnungsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Maßnahmen.
Die Abschaffung des Schienenbonus für Hauptstrecken des Eisenbahnverkehrs ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Die ab dem niedrigeren Lärmpegel erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen reduzieren die Lärmbelastung für die Anwohnerschaft. Die Abschaffung des Schienenbonus für Stadt- und Straßenbahnen bedeutet ebenfalls eine Entlastung der Anwohner, allerdings sind hier die kommunalen Aufgabenträger für den ÖPNV finanziell bei der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen gefordert. Für sie gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.
Az.: II 70-31 gr-ko