weiss

181/1996

Sozialhilfe für Aussiedler/Spätaussiedler aus Ungarn

Link kopieren

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt mit Schreiben vom 27.03.1996 (Az: 122-3261) folgendes mit:

Aufgrund mehrerer Anfragen von Sozialämtern, die sich danach erkundigten, ob Aussiedler/Spätaussiedler aus Ungarn ihre in Ungarn gelegenen Grundstücke verkaufen und den Erlös nach Deutschland transferieren können, hat die Deutsche Botschaft in Budapest mit Schreiben vom 04. März 1996 folgendes mitgeteilt:

"Das am 01.01.1996 in Kraft getretene neue Devisengesetz XLV/1995 gestattet es, daß ein Ausländer in Ungarn ein konvertierbares Forintkonto errichtet. Der inländische Käufer überweist den Kaufpreis auf das konvertierbare Forintkonto des Ausländers. Auf Antrag des Verkäufers/Ausländers überweist das Geldinstitut gemäß § 60 Abs. 3 des Devisengesetzes den Forintbetrag in konvertierbaren Zahlungsmitteln ins Ausland."

Aufgrund dieser Auskunft der Deutschen Botschaft kommt gegebenenfalls eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe an Aussiedler/Spätaussiedler aus Ungarn in Deutschland in Betracht.

Az.: I/3-850-2