weiss

87/1996

Anhebung der Kleinbetragsgrenze

Link kopieren

Aufgrund einer entsprechenden Initiative der kommunalen Spitzenverbände hat das Justizministerium mit Erlaß vom 28.12.1995 (AZ: 5661 - I B.9) verfügt, daß bezüglich der Gemeinden (Gemeindeverbände) des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur Feststellung des Gegenteils im Einzelfall bei Beträgen von weniger als 20,00 DM von der Gegenseitigkeit auszugehen ist. Dies bedeutet, daß gegenüber Gemeinden Gerichtskosten und sonstige Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung bis zu dem genannten Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.

Az.: V/3-904-19