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128/1996

Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung

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Nach § 34 GO kann die Gemeinde das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verleihen. Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung nicht notwendigerweise verbunden. Eine Mitgliedsgemeinde fragt nun an, ob andere nordrhein-westfälische Städte oder Gemeinden in Satzungen oder sonstigen Bestimmungen den geehrten Personen materielle Vergünstigungen eingeräumt haben (z.B. Ehrengrab, steuerliche Vergünstigungen usw.).

Die Geschäftsstelle bittet alle Kommunen, die entsprechende Regelungen getroffen haben, der Geschäftsstelle dies schnellstmöglich mitzuteilen.

Az.: I/2-020-08-34