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531/1996

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

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Zur Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes möchten wir auf das nachfolgend wörtlich wiedergegebene Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 11.10.1996 aufmerksam machen:

Im Falle des Zusammentreffens von Witwengeld/Waisengeld mit Verwendungseinkommen ist nach §53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG diesen Hinterbliebenen mindestens ein Betrag in Höhe von 20 von Hundert ihres Versorgungsbezuges zu belassen. Diese Regelung verhindert somit ein vollständiges Ruhen dieser Versorgungsbezüge wegen des Verwendungseinkommens.

Liegt außerdem ein Anwendungsfall des § 55 BeamtVG vor, ist diese Ruhensregelung vorrangig durchzuführen. Die (nachfolgende) Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG darf das Ergebnis der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG nicht verbessern. Daher ist der sich nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ergebende Betrag ggf. auf den nach Anwendung von § 55 BeamtVG sich ergebenden Betrag zu begrenzen. Auf folgende Beispiele wird hingewiesen:

Beispiele:

     
   

1. Fall

DM

2. Fall

DM

ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

 

4.100,00

4.100,00

Ruhegehalt

70 %

2.870,00

2.870,00

Witwengeld

60 %

1.722,00

1.722,00

Betrag § 53 Abs. 2 Satz 2

= 20 % des Witwengeldes

 

344,40

344,40

Witwenrente

 

1.400,00

1.510,00

Verwendungseinkommen

 

2.500,00

2.500,00

       

Regelung § 55 BeamtVG

       

Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2

75 %

3.075,00

3.075,00

für Witwe

60 %

1.845,00

1.845,00

       

Witwengeld

 

1.722,00

1.722,00

Rente

 

1.400,00

1.400,00

 

zusammen

3.122,00

3.232,00

übersteigen der Höchstgrenze

(Kürzung)

1.277,00

1.387,00

Witwengeld somit

 

445,00

335,00

       

Regelung § 53 BeamtVG

       

Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1

100 %

4.100,00

4.100,00

Gesamtversorgung

Witwengeld nach § 55 + Rente)

 

1.845,00

1.845,00

Verwendungseinkommen

 

2.500,00

2.500,00

 

zusammen

4.345,00

4.345,00

übersteigt die Höchstgrenze

(Kürzung)

245,00

245,00

als Witwengeld zu zahlen

 

200,00

90,00

ggf. Betrag § 53 Abs. 2 Satz 2,

begrenzt auf Ergebnis § 55

 

344,40

335,00

       

Az.: I/1 043-20-0 wi/gt