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502/1996

Jährliche Sonderzuwendung

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Nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -besoldungsanpassungsgesetz 1995 (BGBL I, Seite 1942 ff.) beträgt der Bemessungsfaktor im Jahr 1996 - wie im Vorjahr - 0,95.

Az.: I/1 043-14 wi/sb