Die Geschäftsstelle wurde in den vergangenen Wochen vielfach auf die Frage angesprochen, wie der gemeindliche Anteil an der Umsatzsteuer in den kommunalen Haushalten zu verbuchen ist. Insoweit möchten wir auf den Runderlaß des Innenministeriums vom 20.09.1997 (Az.: III B 1-41.40-8052/97) hinweisen, wonach für den Nachweis des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer eine neue Untergruppe 012 eingerichtet wird, der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist künftig in der Untergruppe 010 nachzuweisen.
Az.: V/3 904-19