Aufgrund in einzelnen Kommunen aufgetretener praktischer Anwendungsprobleme wurde § 4 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragsmustersatzung (Mitteilung 20/91, lfd. Nr. 421) in Abstimmung mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert:
"Bei der Berechnung der Beiträge ist von denjenigen Mehreinnahmen auszugehen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet erwachsen. Die Mehreinnahmen werden in einem Meßbetrag ausgedrückt, der durch Anwendung eines Vorteilssatzes auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt wird, der nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist. Unterliegt der Beitragsschuldner nicht der Gewerbesteuer (z.B. als Freiberufler) oder ergibt sich für ihn kein steuerpflichtiger Gewerbeertrag, tritt an die Stelle des Gewinns nach § 7 Gewerbesteuergesetz der Gewinn nach den §§ 4, 5 Einkommensteuergesetz."
Az.: V/3-940-70