An die Geschäftsstelle ist die Anfrage herangetragen worden, ob nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst als Beamter und der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses Versicherungsfreiheit bestehe. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 ergibt sich die Versicherungsfreiheit in bezug auf die Krankenversicherung. Hiernach sind u.a. Beamte versicherungsfrei, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt o.ä. Bezüge zuerkannt ist, und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. In bezug auf die Rentenversicherung ergibt sich die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Versicherungsfrei sind danach Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Nach den Erläuterungen der Landesversicherungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu § 5 Abs. 4 SGB VI (Gliederungsziffer 4.1) hängt die Rentenversicherungsfreiheit jeweils von der vom Beamten individuell in Anspruch genommenen Altersgrenze ab.
Az.: N I 020-08-03