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358/1997

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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Aufgrund des § 2 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 1. Januar 1998 die Stadt Gummersbach zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärt. Wir bitten um Kenntnisnahme.

Az.: II/2 708