weiss

145/1997

Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport

Link kopieren

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 9 vom 26.02.1997 - einen Runderlaß über die "Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport" - vom 21.01.1997; V C 6 - 0717.8 - bekannt gemacht. In dem Runderlaß werden die Träger des Rettungsdienstes, die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, die Beteiligten nach § 11 RettG und die Unternehmen auf die ihnen nach § 5 Abs. 5 RettG obliegenden Fortbildungspflichten hingewiesen. Die Fortbildung muß gemäß § 5 Abs. 5 RettG jährlich mindestens 30 Zeitstunden umfassen. Sie ist auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben auszurichten. Hierzu hat das MAGS Empfehlungen erarbeitet, die über den Inhalt der jährlichen Fortbildungen, aufgeschlüsselt für die Personengruppen der Rettungsassistenten, der Rettungssanitäter und der Rettungshelfer, Auskunft geben. Qualifiziert für die berufliche Fortbildung sind neben den staatlich anerkannten Rettungsassistentenschulen und den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 RettG an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäuser andere geeignete Einrichtungen wie z.B. Ausbildungseinrichtungen der freiwilligen Hilfsorganisationen und der Feuerwehren, Fortbildungsakademien der Ärztekammern sowie Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden und Unternehmen.

Az.: I/3 144-30