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157/1998

Freigabe einer Internet-Domain

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Verschiedene Kommunen haben in der Vergangenheit darüber berichtet, daß sie bei dem Aufbau ihres Internet-Angebotes feststellen mußten, daß der für sie naheliegende Domain-Name (Beispiel: www.kerpen.de) bereits von einem anderen Anbieter benutzt wird. In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile weitgehend Einigkeit dahingehend, daß eine Kommune unter Berufung auf § 12 BGB die Freigabe eines Domain-Namens von demjenigen verlangen kann, der selbst kein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB plausibel machen kann. Unklar war bisher, wie zu verfahren ist, wenn der Inhaber des Domain-Namens ein legitimes eigenes Interesse an der gewählten Zeichenfolge hat. Für diesen Fall hat nunmehr das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 22.09.1997 (Aktenzeichen 1 O 374/97) entschieden, daß es bei gleichrangigem Interesse darauf ankommt, wer den Domain-Namen als erster im Internet verwendet hat.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle muß wohl zunächst abgewartet werden, ob diese Art des Interessenausgleichs auch von anderen Gerichten bestätigt wird. Zwar erscheint es durchaus sinnvoll, bei der Frage des Namensrechts vom Prioritätsprinzip auszugehen, allerdings lassen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bonn eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob es wirklich alleine darauf ankommt, wer den Domain-Namen als erster angemeldet hat, oder ob nicht darauf abgestellt werden sollte, wer den Namen im Rechtsverkehr insgesamt als erster benutzt hat.

Az.: IV/2 310-3