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8/1998

Bildung von Schulausschüssen

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Durch das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden vom 20.11.1997 wird auch das Schulverwaltungsgesetz geändert. Nach § 12 Abs. 1 (neue Fassung) Schulverwaltungsgesetz trifft die Verpflichtung zur Bildung eines Schulausschusses nunmehr nur noch die Kreise, die kreisfreien Städte sowie die großen kreisangehörigen Städte. Der bisherige § 12 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz entfällt.

Az.: II/1 211-4/1