In den Mitteilungen des NWStGB vom 05. Juni 1998 hatte die Geschäftsstelle unter der Nr. 293 darüber berichtet, daß in der Rechtsprechung und in der Literatur grundsätzlich anerkannt ist, daß nachweisbar der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Wasser im Rahmen der Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren abgesetzt werden kann. Auf entsprechende Nachfrage von Mitgliedsstädten und -gemeinden weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß durch in der Literatur in mehreren Aufsätzen Einzelproblematiken abgehandelt worden sind. Zu nennen ist hier u.a.:
- Schremmer, KStZ 1982, S. 21 ff. (Einzelproblematiken: Schwimmbäder, Kleingartenanlagen, Wäschereien, Chemische Reinigungen, Großküchen, Bäckereien, Krankenanstalten/Kliniken, Frei- und Hallenbäder, Mineralwasser- und Limonadenhersteller, Brauereien, Brennereien, Transportbetonwerke, Betonfertigteilwerke, Kaufhäuser/Banken/Versicherungen, Großindustrie);
- Schremmer, KStZ 1986, S. 67 ff., (Einzelproblematik: Brauereien);
- Schremmer, KStZ 1991, S. 208 (Einzelproblematik: Hotel- und Gastronomiebetriebe);
- Schremmer, KStZ 1993, S. 141 ff (Einzelproblematik: Pkw-Waschanlagen).
Az.: II/2 24-21 qu/g