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284/1998

Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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Aufgrund des § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990, geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 und der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01. Januar 1999 die Stadt Wiehl zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärt. Wir bitten um Kenntnis.

Az.: III/2 708