Das Finanzgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. August 1997 (Aktenzeichen 5150/96) folgendes entschieden: Werden in Kombination mit einer typischen Theaterleistung (hier: Kabarett) auch gastronomische Leistungen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Theaterleistung erbracht, so sind auch die Umsätze aus der Gastronomie umsatzsteuerfrei, wenn diese aus wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar sind, um den kulturellen Teil der Gesamtleistung überhaupt finanzierbar zu erbringen.
Quelle: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 4/98, S. 91.
Az.: IV/2 431