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570/1998

Beginn der Schulpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Schulpflichtgesetz

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Aufgrund zahlreicher Anfragen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß für das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung der bisherigen Stichtagsregelung, nach der Kinder, die bis zum Beginn des 30.06. d.J. das 6. Lebensjahr vollenden, zum 01.08. d.J. schulpflichtig werden, nicht beabsichtigt ist.

Der Geschäftsstelle liegt lediglich der Entwurf eines sogenannten Schulrechtsänderungsgesetzes vor, der u.a. vorsieht, den Stichtag für eine vorzeitige Aufnahme in die Schule bei festgestellter Schulreife (bislang 31.12. d.J.; § 3 Abs. 2 Schulpflichtgesetz) entfallen zu lassen.

Es wäre nach Inkrafttreten einer solchen Regelung theoretisch möglich, auch jüngere Kinder auf Antrag einschulen zu lassen, sofern sie schulreif sind.

Für die in diesen Tagen erfolgenden Benachrichtigungen der Erziehungsberechtigten ist aber nach wie vor von der aktuell gültigen Gesetzeslage, d.h. also allgemeiner Stichtag 30.06. und Stichtag für vorzeitige Aufnahmen 31.12., auszugehen.

Über Änderungen wird die Geschäftsstelle unverzüglich informieren.

Az.: IV/2 213-0/1