Das Innenministerium NW hat mit Erlaß vom 25.06.1999, III A 4, 37.01.10-731/99, festgestellt, daß den Gemeinde- bzw. Stadtdirektoren, deren Amtszeit am 30.09.1999 endet, keine Entlassungsurkunde auszuhändigen ist. Das Ende der Amtszeit sei bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften festgelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt das Innenministerium jedoch, den kommunalen Wahlbeamten eine Verfügung, aus der das Ende der Amtszeit hervorgeht, auszuhändigen bzw. zuzustellen.
Az.: I/1 043-02-0