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491/1999

Für das Finanzwesen zuständiger Beamter

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In der einschlägigen beamtenrechtlichen Fachliteratur (vgl. Wind/Schimana/Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 4. Auflage 1998, S. 25 f.) ist ausführlich die insbesondere in kleineren Kommunen virulente Fragestellung diskutiert worden, ob anstelle des in § 79 GO NW genannten "für das Finanzwesen zuständigen Beamten" ebenfalls ein fachlich gleichqualifizierter Angestellter mit dieser Aufgabe betraut werden könne. Der Gesetzgeber hat sich dankenswerterweise im Ersten Modernisierungsgesetz (GV NW Nr. 27 v. 13.07.1999, S. 386 ff.) des Problems angenommen und im Sinne der genannten Literaturauffassung entschieden. In den §§ 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 93 Abs. 2 Satz 1 und 104 Abs. 3 Satz 2 GO NW wurde das Wort "Beamter" durch die Formulierung "Bediensteter" ersetzt. Hinsichtlich der in diesen Normen genannten Kompetenzen kann somit auch ein Angestellter mit den Aufgaben betraut werden.

Anders ist es bei der Zusammensetzung des Verwaltungsvorstands. Dort ist es in § 70 Abs. 1 Satz 1 GO NW bei der Formulierung "Beamter" geblieben. Daraus folgt, daß Mitglied des Verwaltungsvorstandes der für das Finanzwesen zuständige Bedienstete nur dann sein darf, wenn er Beamter ist.

Az.: I/1 043-00