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420/1999

Einführung der Altersteilzeitbeschäftigung für Beamte

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Das Finanzministerium NW weist darauf hin, daß bei einer Altersteilzeitbeschäftigung die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld nur entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung, also in Höhe von 50 v. H., gezahlt werden kann. Bei der Sonderzuwendung ist § 13 SZG zu beachten.

Eine Aufstockung auf 83 v. H. der Nettodienstbezüge kann mangels Rechtsgrundlage nicht vorgenommen werden.

Da im Angestellten-(Arbeiter-)Bereich anders verfahren wird, hat das Finanzministerium beim Bund eine entsprechende Gesetzesänderung angeregt.

Az.: I/1 043-02-0