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142/1999

Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Magdeburg) vom 13. März 1998 (Az.: A 2 S 317/96) zugelassen (BVerwG 8 B 228.98 – Beschluß vom 19. Januar 1999).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer mit dem für sog. Kampfhunde erhöhten Steuersatz von 720 DM pro Jahr für rechtswidrig gehalten, weil der Kläger den Hund bereits vor Erlaß der Hundesteuersatzung angeschafft hatte und weil die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für "Kampfhunde"gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Wegen der damit aufgeworfenen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärten Rechtsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassene Revision auf die Beschwerde der steuererhebenden Kommune zugelassen.

Az.: IV/1 933-01/1