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286/1999

Kosten von Verwaltungsstreitverfahren bei Schulen

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Vor dem Hintergrund mehrerer ähnlich gelagerter Anfragen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß die Kosten der Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren (z.B. Gerichtskosten), die der im Rechtsstreit unterlegenen Schule eines Schulträgers zur Last fallen, Sachkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes darstellen und daher auch dann vom Schulträger zu tragen sind, wenn es sich um Entscheidungen in inneren Schulangelegenheiten handelt, auf die der Schulträger selbst inhaltlich überhaupt keinen Einfluß hatte.

In diesem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 11.07.1975 (Az.: V A 1070/74) entschieden.

Az.: IV/2 214-6