Im Rahmen des neuen Entgeltrechtes für Einrichtungen der Erziehungshilfe in NRW zeichnen sich für die öffentlichen Träger erhebliche Kostensteigerungsraten ab. Diese aktuellen Entwicklungen - Neukalkulationen vieler Leistungserbringer weisen Kostensteigerungen von 10 bis 20 %, teilweise noch darüber hinausgehend, auf - laufen den Reformzielen der Gesetznovellierung sowie der Lage der öffentlichen Haushalte kraß zuwider. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Änderung des Entgeltrechtes in der Jugendhilfe u.a. folgende Ziele:
- Dämpfung der Kostenentwicklung
- größere Transparenz in der Relation von Kosten und Leistungen
- Verbesserung der Effizienz der eingesetzten Mittel.
Da mit der Bildung der Entgeltkommission Jugendhilfe NRW gemäß § 78 e Abs. 3 SGB VIII in der örtlichen Jugendhilfepraxis mancherorts Irritationen zu vernehmen waren und nach wie vor unterschiedliche Auffassungen über die Einbindung der örtlichen Träger in den "Vereinbarungskontext" bestehen, - welche Aufgabe hat der örtlich zuständige Träger, welche Beteiligungsrechte und -pflichten werden ihm eingeräumt oder aufgegeben? - haben die Geschäftsstelle der kommunalen Spitzenverbände Grundsätze bzw. Prüfungsleitlinien entwickelt, um das Gesamtsystem der Entgelte in der Jugendhilfe nicht zu gefährden. Diese können im Intranet des NWStGB unter "Fachinformation/Jugend, Soziales, Gesundheit", abgerufen werden.
Az.: III/2 825-9