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688/2000

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

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Nach § 115 Abs. 2 GO sind Entscheidungen der Gemeinden über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 5 GO zu fassen ist. Aufgrund vermehrter Anfragen an die Geschäftsstelle dürfen wir darauf hinweisen, daß es sich bei § 115 Abs. 2 GO mit dem Bezug auf § 108 Abs. 3 GO um einen redaktionellen Fehler handelt und sich diese Regelung – wie in der GO a.F. – auf § 108 Abs. 5 GO bezieht.

Az.: G/3 810-05