Das Bundessozialgericht hat sich in einem Grundsatzurteil vom 17.06.1999, B 12 KR 18/98 R, zur Frage geäußert, ob ausgeschiedene kommunale Wahlbeamte hinsichtlich einer anschließend ausgeübten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI genießen. Dazu hat das Bundessozialgericht festgestellt, daß bei einem Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und Versorgungsbezüge erhält, hinsichtlich einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die vollständige Entscheidung findet sich in ZBR 2000, S. 68 ff. Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die von der Geschäftsstelle vertretene Auffassung (Mitt. NWStGB v. 05.02.1997, lfd. Nr. 51), es bestehe eine entsprechende Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, nicht mehr aufrechterhalten.
Az.: I/1 044-10