Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 12. Mai 2000 (Az.: 15 B 697/00) nochmals bestätigt, daß die in einer Kanalanschlußbeitragssatzung geregelte Tiefenbegrenzung auch im unbeplanten Innenbereich anwendbar ist. Mit dieser Tiefenbegrenzung wird nach dem OVG NRW keine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt (vgl. hierzu auch bereits: OVG NRW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -; NWVBl. 1999, S. 25 f.).
Az.: II/2 24-22