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452/2001

Besteuerung von Jagdgebrauchshunden

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Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einer Entscheidung vom 09.05.2000 (Az.: 6 E 2687/99) entschieden, daß die Heranziehung zur Hundesteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtmäßig ist, wenn der Hund nicht aus beruflichen Gründen gehalten wird, sondern dies Ausdruck der persönlichen Lebensführung des Halters ist, unabhängig von dem Einsatz des Hundes als Jagdgebrauchshund. Die Besteuerung von privat – auch – zur Jagd eingesetzten Hunden verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Insbesondere werde die Beklagte nicht durch die Vorschriften des Jagdrechtes dazu gezwungen, aus Gründen der Gleichbehandlung in ihrer Hundesteuersatzung auch Jagdgebrauchshunde steuerlich zu privilegieren.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – 5 UZ 2236/00 – vom 17.04.2001 abgelehnt.

Az.: IV/1-933-01