a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.
b) Er muß nach den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.
BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99 - (Hamm)
Az.: II/1