Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.04.2001 – II R 19/98 – in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Straße-Schiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. a Grundsteuergesetz dient, ohne daß es darauf ankäme, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist.
Az.: IV/1-931-00