Fahrzeuganhänger, deren nach objektiven Merkmalen erkennbarer Hauptzweck darin liegt, längere Zeit oder fortgesetzt mit Werbung an allgemein sichtbaren Stellen abgestellt zu werden, sind ortsfeste Einrichtungen i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 SächsBO (wie OVG NW, Urt. v. 17.02.1998, BRS 60 Nr. 130).
SächsOVG, Beschl. v. 30.04.2001 - 1 B 27/01 -
Az.: II/1 660-00/1