Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebs der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfaßt wird. Sie ist daher gem. § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigung.
HessVGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -
Az.: II/1 660-00/1