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404/2001

SPD-Landtagsfraktion für Gemeindeprüfungsanstalt in NRW

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Die SPD-Landtagsfraktion hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2001 folgende Eckpunkte für ein Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) beschlossen:

1. Grundsatz: Gemeinsame Verantwortung von Land und Kommunen

Die Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung geht von den 36 Gemeindeprüfungsämtern der Bezirksregierungen und der Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf die landesweit zuständige GPA über. Die Neuordnung betont die gemeinsame Verantwortung des Landes (Träger der GPA) und der Kommunen (die 9 von 10 Mitgliedern des Verwaltungsrates stellen) für die Aufgabe. Anders als die bisher zuständigen 36 Ämter ist die zentrale Anstalt in der Lage, das gesamte erforderliche Fach- und Spezialwissen vorzuhalten. Sie erhält den Überblick über die Praxis der Kommunalverwaltung insgesamt, der sowohl für die integrierten Beratungsleistungen als auch für Prüfungen auf vergleichender Grundlage notwendig ist.

2. Beratung und Service im Vordergrund

Die Neuordnung rückt die Beratungs- und Servicefunktion der überörtlichen Gemeindeprüfung in den Mittelpunkt. So ist eine Beratung auf Antrag der Kommunen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie in Angelegenheiten der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen vorgesehen. Bei Beratungsbedarf werden die Kommunen künftig zwischen den Dienstleistungen der privaten Gesellschaften und denjenigen wählen können, die die Verwaltungspraktiker der GPA anbieten.

3. Einbeziehung privaten Sachverstandes in die Prüfung

Die Neuordnung trägt der Angleichung der öffentlichen Verwaltung und privaten Wirtschaft (Stichwort: Neues kommunales Finanzmanagement) Rechnung: Die GPA erhält die Möglichkeit, in geeigneten Fällen Unternehmensberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen zu beauftragen. So kann die Anstalt flexibel sowohl auf neue inhaltliche Anforderungen als auch auf personelle Engpässe reagieren. Der Erfahrungsaustausch mit den Privaten wird die Qualität der Arbeit auf beiden Seiten verbessern.

4. Sonderaufträge von den Kommunalaufsichtsbehörden

Den Bezirksregierungen und den Landräten wird das Recht eingeräumt, aus gegebenem Anlaß die Gemeindeprüfungsanstalt mit Sonderprüfungen zu beauftragen.

5. Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus 9 kommunalen Mitgliedern (Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund benennen je 3 Mitglieder) und einem Vertreter des Innenministeriums. Er beschließt die Satzung der Anstalt, bestimmt über deren Haushalt und stellt die Jahresrechnung fest. Außerdem ist er für alle Angelegenheiten zuständig, die für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

6. Der Präsident

Der Präsident der Anstalt ist für das eigentliche Prüfungsgeschäft und diejenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Entscheidung des Verwaltungsrats vorbehalten sind. Er ist Beamter auf Zeit (8 Jahre). Der Präsident und sein Stellvertreter, der Beamter auf Lebenszeit ist, werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das Land und die kommunale Seite müssen Konsens über die personelle Besetzung der Leitung der GPA erzielen.

7. Die Prüferinnen und Prüfer

Die Prüferinnen und Prüfer der Anstalt sind bei der Durchführung der Prüfung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen die notwendige Sachkunde für ihr Amt besitzen. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Präsident der Anstalt. Bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes trifft der Präsident seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.

8. Finanzierung der GPA

Ihren Aufwand deckt die GPA durch

- einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 5,7 Mio. DM aus dem Landeshaushalt (das entspricht nach Berechnungen der WIBERA den Kosten, die das Land – Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen und Leitstelle Gemeindeprüfung im Innenministerium – im Jahr 2000 für die überörtliche Gemeindeprüfung getragen hat) und im übrigen

- Gebühren und Entgelte für Pflichtprüfungen und Beratungen auf Antrag.

Az.: IV-951-01/2