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329/2001

Jugendhilfeausschuss und kommunales Verfassungsrecht

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Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich am 10. Mai 2001 in Schierke/Harz u.a. mit der Reform des Jugendhilfeausschusses befaßt und dazu folgenden Beschluß gefaßt:

1. Die Innenministerkonferenz nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Bundes zum jetzigen Zeitpunkt die mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. November 2000 zu TOP 35 erbetene Gesetzesänderung im SGB VIII nicht in Angriff genommen wird.

2. Die Innenministerkonferenz hält es nach wie vor für wünschenswert, die Aufgabenstellung und Organisation des Jugendhilfeausschusses zu überarbeiten.

3. Sie sprich sich daher für die Bildung einer paritätisch besetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Jugendministerkonferenz und der Innenministerkonferenz aus, die alle mit dem Jugendhilfeausschuss und dessen Reform zusammenhängenden Fragen der Organisation und Aufgabenstellung einer kritischen Begutachtung unterziehen soll.

4. Der Vorsitzende wird die Jugendministerkonferenz um Zustimmung zu diesem Vorhaben bitten und die dann notwendigen Verfahrensklärungen veranlassen.

Az.: I/2 020-08-58